Vorabpauschale: die Vorabsteuer auf ETFs
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Ertrag des Fonds, auf den dein Broker jeden Januar vorab Steuer einbehält, auch wenn du nichts verkauft hast. Sie betrifft vor allem thesaurierende ETFs. Für 2026 beträgt die Steuer bei einem Basiszins (dem Rechenzins für die Pauschale) von 3,20 % auf 50.000 € in einem Aktien-ETF rund 207 €, wenn der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist; abgebucht wird sie im Januar 2027 [1]. Beim Verkauf werden diese Beträge vom Gewinn abgezogen.
So funktioniert die Steuer
Die Vorabpauschale (wörtlich: eine im Voraus angesetzte Pauschale) besteuert den angenommenen Ertrag thesaurierender Fonds, also von ETFs, die Dividenden reinvestieren. Auch bei einem ausschüttenden Fonds entsteht eine Vorabpauschale, wenn seine Ausschüttungen im Jahr unter dem Basisertrag liegen: Für 2026 sind das 70 % × 3,20 % = 2,24 % des Fondswerts zu Jahresbeginn, versteuert wird die Differenz (§ 18 InvStG) [2]. Wie sich thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich unterscheiden, erklärt der Artikel über ETFs.
Abgebucht wird Anfang Januar. Das Gesetz behandelt die Vorabpauschale als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG) [2]. Der Broker zieht die Steuer vom Verrechnungskonto ein, dem Geldkonto, das zu deinem Depot gehört [4].
Die Formel
Die Vorabpauschale wird so berechnet:
Bemessungsgrundlage = Wert des ETF zu Jahresbeginn × Basiszins × 0,7
Steuer = Grundlage × (1 − Teilfreistellung) × 26,375 %
Die Bausteine:
| Baustein | Was das ist | Wert 2026 |
|---|---|---|
| Basiszins | Der Zinssatz für die Berechnung. Das BMF veröffentlicht ihn im Januar; abgeleitet wird er aus der Rendite öffentlicher Anleihen mit 15 Jahren Restlaufzeit, die die Bundesbank zum ersten Börsentag des Jahres errechnet (§ 18 Abs. 4 InvStG) | 3,20 % (Stand 2. Januar 2026) [1] |
| Faktor 0,7 | Gesetzlich festgelegter Multiplikator | Fester Wert |
| Teilfreistellung | Teilweise Steuerbefreiung, abhängig vom Fondstyp | 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60–80 % bei Immobilienfonds, 0 % bei Anleihefonds [2][5] |
| Steuersatz | Abgeltungsteuer (die pauschale Steuer auf Kapitalerträge) plus Solidaritätszuschlag | 26,375 % (25 % + 5,5 % von 25 %), ohne Kirchensteuer [3] |
Beispielrechnung für 2026:
Depot mit 50.000 € am 1. Januar 2026, Aktien-ETF (Teilfreistellung 30 %), Sparerpauschbetrag (der steuerfreie Betrag für Kapitalerträge) bereits ausgeschöpft:
Grundlage = 50.000 × 3,20 % × 0,7 = 1.120 €
Steuer = 1.120 × (1 − 0,30) × 26,375 % = 207 €
Kalender der Abbuchungen: Die Vorabpauschale eines Jahres bucht der Broker Anfang des Folgejahres ab. Im Januar 2026 hat er die Steuer für 2025 mit dem Basiszins von 2,53 % eingezogen [1]. Im Januar 2027 folgt die Steuer für 2026 mit 3,20 %.
Grenzen und Ausnahmen
Die Vorabpauschale kann den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds im Jahr plus Ausschüttungen nicht übersteigen. Ist dein ETF im Jahr um 500 € gestiegen, die rechnerische Vorabpauschale aber 800 €, beträgt sie 500 €; beim Aktien-ETF sind nach Teilfreistellung 350 € steuerpflichtig (§ 18 Abs. 1 InvStG) [2].
Hat der Fonds im Jahr an Wert verloren, fällt keine Steuer an [4].
Im Kaufjahr sinkt die Vorabpauschale um 1/12 für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat (§ 18 Abs. 2 InvStG) [2]. Im Dezember gekaufte Anteile zählen mit 1/12 des Jahresbetrags.
Zuerst wird der Sparerpauschbetrag verbraucht. Hast du deinem Broker einen Freistellungsauftrag erteilt, wird die Vorabpauschale nach Teilfreistellung auf den Freibetrag angerechnet: 1.000 € pro Person, 2.000 € für Ehepaare (2026) [3]. Steuer fällt an, sobald der Freibetrag ausgeschöpft ist.
Was beim Verkauf passiert
Beim Verkauf des ETF wird der Gewinn versteuert, abzüglich der Vorabpauschalen, die in den Jahren des Haltens als Ertrag angesetzt wurden, auch wenn der Sparerpauschbetrag sie gedeckt hat (§ 19 Abs. 1 InvStG). Derselbe Ertrag wird nicht zweimal besteuert [2].
Beispiel:
- ETF für 10.000 € gekauft
- Nach 5 Jahren für 15.000 € verkauft (Zuwachs 5.000 €)
- Die Vorabpauschalen aus 5 Jahren summieren sich auf 600 €: angesetzte Erträge, nicht die Steuer selbst
- Beim Verkauf werden 5.000 € − 600 € = 4.400 € versteuert, beim Aktien-ETF nach Teilfreistellung von 30 %
Wie viel Geld auf dem Konto liegen muss
Bis Januar braucht das Verrechnungskonto den Betrag aus der Tabelle unten. Ist es leer, kann der Broker die Steuer von einem anderen Konto einziehen, das du bei ihm hast, und je nach Vertrag auch Fondsanteile verkaufen. Findet er nirgends Geld, meldet er das dem Finanzamt, und die Steuer wird über die Steuererklärung für das Jahr der Abbuchung festgesetzt: Die Vorabpauschale für 2026 gehört in die Erklärung für 2027 [3][4].
Steuer für 2026 (Abbuchung im Januar 2027):
| Wert am 1. Januar 2026 | Steuer auf die Vorabpauschale (2026) |
|---|---|
| 10.000 € | 41 € |
| 25.000 € | 103 € |
| 50.000 € | 207 € |
| 100.000 € | 414 € |
Gerechnet für einen Aktien-ETF: Basiszins 3,20 %, Teilfreistellung 30 %, Sparerpauschbetrag ausgeschöpft, der Fonds ist im Jahr um mindestens 2,24 % gestiegen. Bei einem Anleihe-ETF ohne Teilfreistellung ist die Steuer etwa 1,4-mal so hoch.
Psychologische Dimension
Die Vorabpauschale ärgert viele: „Ich habe nichts verkauft, warum soll ich Steuern zahlen?"
Das ist normal. Der Mechanismus widerspricht der Logik „Steuer zahlen, wenn das Geld da ist". Er spiegelt aber den deutschen Ansatz: Steuern lassen sich durch Reinvestieren nicht endlos aufschieben.
Für Zugewanderte: Wer Steuersysteme kennt, in denen nur beim Verkauf Steuer anfällt, sieht in der Vorabpauschale eine weitere „versteckte Falle". Tatsächlich ist sie eine offene gesetzliche Regel mit öffentlicher Formel. Für 10.000 € in einem Aktien-ETF sind es rund 41 € für 2026, und beim Verkauf werden diese Beträge angerechnet.
Checkliste
- Der Broker ist deutsch: Er führt die Steuer selbst ab. Ein ausländischer Broker tut das nicht, die Vorabpauschale gehört dann in die Steuererklärung (Anlage KAP-INV)
- Freistellungsauftrag in passender Höhe erteilt
- Auf dem Verrechnungskonto liegen bis Januar rund 41 € je 10.000 € im Aktien-ETF (2026)
- Jahressteuerbescheinigung aufbewahrt: Sie weist alle Vorabpauschalen aus
Wann du Beratung brauchst
Wende dich an einen Steuerberater, wenn:
- dein Depot mehr als 100.000 € umfasst und du Steuern optimieren willst
- du mehrere Fondstypen hältst (Aktien, Anleihen, Mischfonds) und die Berechnung nicht nachvollziehen kannst
- du aus Deutschland wegziehst und nicht weißt, wie die Vorabpauschalen der Vorjahre zu behandeln sind
- der Broker Fondsanteile verkauft oder dem Finanzamt nicht gezahlte Steuer gemeldet hat
FAQ
Keine Rechts- oder Finanzberatung.
Fällt die Vorabpauschale auch bei einem ausschüttenden ETF an?
Ja, wenn die Ausschüttungen des Jahres unter dem Basisertrag liegen. Für 2026 beträgt der Basisertrag 2,24 % des Fondswerts zu Jahresbeginn (70 % × 3,20 %). Versteuert wird die Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttungen. Hat der Fonds mehr ausgeschüttet, gibt es für dieses Jahr keine Vorabpauschale [2].
Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?
Bei einem deutschen Broker nein: Er führt die Steuer selbst ab, und sie ist damit abgegolten. Eine Steuererklärung brauchst du in zwei Fällen. Erstens: Der Broker konnte die Steuer nicht einziehen und hat das dem Finanzamt gemeldet. Zweitens: Der Fonds liegt bei einem ausländischen Broker, der keine deutsche Steuer abführt [3][4].
Lohnt es sich, ETF-Anteile im Dezember zu kaufen, um die Vorabpauschale zu senken?
Die Steuer für das Kaufjahr ist kleiner, aber das ist ein Aufschub. Im Dezember gekaufte Anteile zählen mit 1/12 der Jahres-Vorabpauschale (§ 18 Abs. 2 InvStG) [2]. Bei 10.000 € in einem Aktien-ETF sind das für 2026 rund 3,45 € statt 41 € Steuer. Ab dem Folgejahr werden die Anteile voll angesetzt, und die kleinere Vorabpauschale heute erhöht den steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf: ein einmaliger Aufschub von rund 38 €, keine Ersparnis.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen — BMF-Schreiben vom 13.01.2026: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG (3,20 % für 2026), 2026. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2026-01-13-basiszins-berechnung-vorabpauschale.html; BMF-Schreiben vom 10.01.2025: Basiszins zum 2. Januar 2025 (2,53 % für 2025), 2025. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2025-01-10-basiszins-vorabpauschale-zum-2-1-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- Investmentsteuergesetz (InvStG, Stand 2026): § 18 — Abs. 1 (Basisertrag minus Ausschüttungen, auch bei ausschüttenden Fonds; Begrenzung auf den tatsächlichen Wertzuwachs), Abs. 2 (minus 1/12 pro Monat im Kaufjahr), Abs. 3 (Zufluss am ersten Werktag des Folgejahres), Abs. 4 (Basiszins); § 19 Abs. 1 (Veräußerungsgewinn minus frühere Vorabpauschalen); § 20 (Teilfreistellung). https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__18.html, https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__19.html, https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__20.html
- Einkommensteuergesetz (EStG, Stand 2026): § 20 Abs. 9 (Sparerpauschbetrag 1.000 €/2.000 €), § 32d (Steuersatz 25 %), § 44 Abs. 1 (Broker zieht fehlende Steuer vom Konto ein oder meldet dem Finanzamt). https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44.html
- Finanztip — Vorabpauschale einfach erklärt: Fälligkeit, Berechnung & Beispiele, 2026. https://www.finanztip.de/indexfonds-etf/etf-steuern/was-ist-die-vorabpauschale/; BVI — FAQ Vorabpauschale (Abbuchung, fehlende Deckung, Meldung ans Finanzamt), 2026. https://www.bvi.de/faq/faq-vorabpauschale/
- Bundesministerium der Finanzen — Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz (Teilfreistellung nach Fondstyp), 2018, mit Änderungen, Stand 2026. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2018-05-21-anwendungsschreiben-zum-investmentsteuergesetz.html