Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Menschen mit geringem Einkommen, die kein Bürgergeld beziehen. Ende 2024 erhielten rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld; die durchschnittliche Zahlung lag bei 287 € pro Monat [1]. Seit Januar 2025 ist das Wohngeld um durchschnittlich 15% angehoben (rund 30 € pro Monat und Haushalt); die nächste planmäßige Anpassung folgt im Januar 2027 [2].
Was ist das?
Wohngeld ist eine monatliche Zahlung, die einen Teil der Kosten für Miete oder Wohneigentum deckt. Die Leistung wird individuell berechnet — auf Grundlage des Haushaltseinkommens, der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete und der Region [4].
Wer kann es bekommen?
Anspruch auf Wohngeld haben [3]:
- Deutsche Staatsbürger, EU-Bürger oder Personen mit Aufenthaltstitel
- Erwerbstätige mit geringem Einkommen und Rentner — aber keine Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe [5]
- Personen, deren Wohnkosten einen erheblichen Teil des Einkommens ausmachen
- Studierende — nur ohne BAföG-Anspruch dem Grunde nach, siehe FAQ [8]
Höhe der Zahlung
Die Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet und hängt ab von [4]:
- Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
- Miet- oder Wohnkosten
- Region — Mietstufe (von I bis VII)
Die durchschnittliche Zahlung lag Ende 2024 bei 287 € pro Monat und Haushalt (Destatis) [1]. Seit Januar 2025 sind alle Zahlungen um durchschnittlich 15% gestiegen — rund 30 € pro Monat [2].
Berechnungsbeispiel
Familie mit 3 Personen, Berlin (Mietstufe IV):
- Einkommen 2.500 € brutto pro Monat
- Miete 1.000 € (Warmmiete — mit Nebenkosten)
- Mögliche Höhe des Wohngeldes: etwa 200–300 € pro Monat
Das Beispiel ist eine Näherung. Die genaue Berechnung hängt vom Nettoeinkommen (nach Steuern und Pflichtabzügen) und den aktuellen Wohngeldtabellen ab; die Mietstufen-Logik (I–VII) ist unverändert.
Wie beantragen?
- Antrag bei der Wohngeldbehörde stellen — meist bei der Bezirksverwaltung Ihrer Stadt [3]
- Dokumente beifügen:
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Gehaltsabrechnungen, Rente, Leistungen)
- Mietvertrag oder Nachweise über Wohnkosten
- Personalausweis aller Haushaltsmitglieder
- Nachweis über die Zusammensetzung des Haushalts (z.B. Geburtsurkunden der Kinder)
- Bearbeitungszeit: in der Regel 4–8 Wochen
- Die Zahlung erfolgt monatlich auf Ihr Bankkonto
Wohngeld wird ab dem Ersten des Antragsmonats geleistet — für frühere Monate gibt es keine Zahlungen [6]. Das Antragsdatum fixiert den Beginn des Zeitraums; ein verzögerter Antrag kostet daher Geld.
Wohngeld vs. Bürgergeld
| Kriterium | Wohngeld | Bürgergeld |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Erwerbstätige mit geringem Einkommen | Arbeitslose oder Bedürftige |
| Was wird abgedeckt | Zuschuss zu einem Teil der Miete | Vollständige Übernahme der Wohnkosten + Lebensunterhalt |
| Vermögensprüfung | Nicht erforderlich | Strenge Prüfung von Ersparnissen und Vermögen |
| Status | Leistungsempfänger, aber erwerbstätig | Empfänger von Sozialleistungen |
Beide Leistungen können nicht gleichzeitig bezogen werden [5]. Die Mechanik der Wahl steht im FAQ.
Geschichte: Wohngeld-Plus-Reform und Anpassung
Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Wohngeld-Plus-Reform: Der Empfängerkreis wurde erweitert, Heizkostenkomponente und Klimakomponente kamen hinzu [10]. Die Zahl der Empfängerhaushalte stieg 2023 um rund 80% [11].
Die Reform verankerte eine regelmäßige Anpassung im Zwei-Jahres-Rhythmus im Gesetz [10]. Die erste erfolgte im Januar 2025 (+15% im Durchschnitt); die nächste wird im Januar 2027 erwartet [2]. 2026 gibt es keine Erhöhung.
Geltungsdauer und Verlängerung
Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt [6]. Nach Ablauf der Frist muss ein neuer Antrag (Weiterbewilligungsantrag) gestellt werden.
Ein Verlängerungsantrag 2–3 Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums senkt das Risiko von Zahlungsunterbrechungen.
FAQ
Keine Rechts- oder Finanzberatung.
Wohngeld oder Bürgergeld — wie wird bestimmt, was man bekommt?
Beide Leistungen sind nicht gleichzeitig möglich: Bürgergeld-Empfänger sind vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 WoGG) [5]. Wohngeld passt für alle, die ihren Lebensunterhalt selbst decken, aber Hilfe bei den Wohnkosten brauchen. Das Jobcenter darf nur dann auf Wohngeld als vorrangige Leistung verweisen, wenn es (zusammen mit dem Einkommen und, bei Kindern, dem Kinderzuschlag) die Hilfebedürftigkeit für mindestens 3 zusammenhängende Monate beseitigt (§ 12a SGB II) [9]. Reicht das Einkommen auch mit Wohngeld nicht, greift Bürgergeld — es übernimmt die Wohnkosten vollständig. Das Ergebnis hängt von den konkreten Einkommens- und Mietzahlen ab; Wohngeldbehörde und Jobcenter beraten kostenlos.
Können Studierende Wohngeld bekommen?
In der Regel nicht. Studierende mit BAföG-Anspruch dem Grunde nach sind vom Wohngeld ausgeschlossen — auch wenn BAföG tatsächlich nicht gezahlt wird, etwa wegen des Einkommens der Eltern (§ 20 WoGG) [8]. Ausnahmen: Zweitstudium, Fachrichtungswechsel nach dem 4. Semester, Überschreiten der Förderungshöchstdauer, Urlaubssemester. Ein Anspruch ist auch möglich, wenn im Haushalt ein Mitglied ohne BAföG-Anspruch lebt — zum Beispiel ein Kind.
Wie lange dauert die Bearbeitung, und werden vergangene Monate bezahlt?
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4–8 Wochen, in Großstädten länger. Wohngeld wird ab dem Ersten des Antragsmonats geleistet (§ 25 WoGG) — für Monate vor dem Antrag gibt es keine Zahlungen [6]. Nach der Bewilligung wird der seit dem Antragsmonat aufgelaufene Betrag in einer Nachzahlung ausgezahlt. Das Antragsdatum zählt daher mehr als ein vollständiges Dokumentenpaket: Fehlende Nachweise können nachgereicht werden.
Was passiert, wenn sich das Einkommen im Bewilligungszeitraum ändert?
Wohngeld wird für 12 Monate bewilligt und innerhalb des Zeitraums normalerweise nicht neu berechnet. Die Schwelle liegt bei 15%: Steigt das Gesamteinkommen um mehr als 15%, muss dies der Wohngeldbehörde unverzüglich mitgeteilt werden; die Leistung wird dann verringert oder eingestellt (§ 27 WoGG) [7]. Eine unterlassene Mitteilung kann zu einer Rückforderung führen. Sinkt das Einkommen oder steigt die Miete um mehr als 15%, kann eine Neuberechnung nach oben beantragt werden [7].
Quellen
- Statistisches Bundesamt (Destatis) — Wohngeld: rund 1,2 Millionen Haushalte am Jahresende 2024: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Wohngeld/aktuell-wohngeld.html
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen — Mehr Wohngeld ab Januar 2025: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/12/wohngeld-2025.html
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen — Wohngeld: https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html
- Wohngeldgesetz (WoGG): https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/
- § 7 WoGG — Ausschluss bei anderen Sozialleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__7.html
- § 25 WoGG — Bewilligungszeitraum, Beginn der Leistung: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html
- § 27 WoGG — Änderung des Wohngeldes: https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__27.html
- § 20 WoGG — Gesetzeskonkurrenz (Ausschluss bei BAföG-Anspruch): https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__20.html
- § 12a SGB II — Vorrangige Leistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen — Wohngeldreform 2023 (Wohngeld-Plus): https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldreform-2023/wohngeldreform-2023-node.html
- Statistisches Bundesamt (Destatis) — 80 % mehr Wohngeldhaushalte im Jahr 2023: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/09/PD24_373_22311.html