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Internationale Rentenkoordination

Wenn du in mehreren Ländern gearbeitet hast, können die Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, um die Mindestwartezeit von 5 Jahren für die deutsche Rente zu erfüllen. In der EU funktioniert das automatisch, mit anderen Ländern — über bilaterale Abkommen. Ohne Abkommen werden ausländische Zeiten nicht berücksichtigt, und weniger als 60 Monate deutsche Beiträge bedeuten den Verlust des Rentenanspruchs (mit Option auf Beitragserstattung).

EU/EWR/Schweiz

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz wird durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 geregelt [1].

VorteilBeschreibung
PeriodenaddierungArbeitsjahre in jedem EU/EWR/Schweiz-Land zählen für die Erfüllung der Mindestwartezeit von 5 Jahren (60 Beitragsmonate) in Deutschland [2]
RentenexportDeutsche Rente wird an EU-Einwohner ohne Kürzungen und Einschränkungen gezahlt
Anteilige BerechnungJedes Land zahlt Rente basierend auf der Beitragszeit in seinem System

Beispiel

  • 3 Jahre Deutschland + 3 Jahre Frankreich + 2 Jahre Spanien
  • Gesamt: 8 Jahre → übersteigt 5-Jahres-Schwelle in allen Ländern
  • Du erhältst 3 separate Renten, jede berechnet nach lokalen Zeiten

Abkommensstaaten (Bilaterale Abkommen)

Deutschland hat Sozialversicherungsabkommen mit 21 Ländern außerhalb der EU geschlossen [3].

Länder mit Totalisierungsabkommen: Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Kanada/Quebec, Chile, Indien, Israel, Japan, Kosovo, Nordmazedonien, Moldawien, Montenegro, Marokko, Philippinen, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, UK, Uruguay, USA [3]

VorteilBeschreibung
TotalisierungArbeitszeiten im Partnerland zählen für die Erfüllung der Mindestwartezeit von 5 Jahren in Deutschland
Entsandte ArbeitnehmerA1-Bescheinigung (Certificate of Coverage) ermöglicht Verbleib im Versicherungssystem des Heimatlandes bei vorübergehender Arbeit im anderen Land (Dauer abhängig vom Abkommen, meist bis 60 Monate) [4]
RentenexportDeutsche Rente kann ohne Einschränkungen im Partnerland bezogen werden

Beispiel: USA-Deutschland

  • 3 Jahre Deutschland + 10 Jahre USA
  • Deutschland rechnet US-Jahre an → 3-jährige deutsche Rente zahlbar
  • USA rechnet Deutschland-Jahre an → separate Social-Security-Berechnung

Staaten ohne Abkommen

Beispiele: China (außer vorübergehende Entsendungen), Mexiko, Russland, Südafrika

RisikoBeschreibung
Keine AddierungNur deutsche Beitragszeiten zählen für die Schwelle
Risiko verlorener BeiträgeWeniger als 60 Beitragsmonate — kein Rentenanspruch. Mögliche Beitragserstattung
Export eingeschränktRentenüberweisung in diese Länder kann aufgrund von Bankbeschränkungen oder Sanktionen schwierig sein

Besteuerung von Renten im Ausland

Alle steuerlichen Angelegenheiten für Auslandsrentner werden von einem spezialisierten Finanzamt bearbeitet: Finanzamt Neubrandenburg (RiA — Rentenempfänger im Ausland) [5].

SteuerstatusBeschreibungGrundfreibetrag?
Beschränkte Steuerpflicht (Beschränkt steuerpflichtig)Standard für NichtansässigeNein — Steuer ab dem ersten Euro
Unbeschränkte Steuerpflicht (Unbeschränkt steuerpflichtig)Wenn 90% oder mehr des weltweiten Einkommens in Deutschland versteuert werden oder ausländisches Einkommen 12.096 € nicht übersteigtJa — Grundfreibetrag 12.096 € pro Jahr (2025) [6]

Vorrang von Doppelbesteuerungsabkommen

Viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weisen das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu [7]:

  • USA-Deutschland: US-Ansässige zahlen Steuer nur in den USA. Für Befreiung von deutscher Steuer, reiche Ansässigkeitsbescheinigung (Certificate of Residence) beim Finanzamt Neubrandenburg ein [8]
  • Spezifische Regeln hängen vom Abkommen zwischen Deutschland und deinem Wohnsitzland ab

Lebensnachweis (Lebensbescheinigung)

Rentner, die außerhalb der EU leben, müssen jährlich nachweisen, dass sie am Leben sind [9]:

  • Die deutsche Rentenversicherung (DRV) sendet jedes Jahr im Juni-Juli das Formular Lebensbescheinigung
  • Das Formular muss vom deutschen Konsulat, einem Notar oder der örtlichen Polizei beglaubigt werden
  • Nichtvorlage des Formulars führt zur Aussetzung der Rentenzahlungen

FAQ

Keine Rechts- oder Finanzberatung.

Ich habe 3 Jahre in Russland gearbeitet, jetzt in Deutschland — wird die russische Zeit angerechnet?

Russland hat KEIN bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland. Russische Arbeitszeiten werden nicht zur Erfüllung der deutschen 5-Jahres-Mindestwartezeit angerechnet. Nur deutsche Beiträge zählen. Wenn Sie weniger als 60 Monate deutscher Beiträge ansammeln und ausreisen, können Sie eine Beitragserstattung beantragen — aber erst nach einer 24-monatigen Wartefrist und nur, wenn Sie nicht mehr der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Russische Rentenansprüche verbleiben im russischen System und können separat beim russischen Sozialfonds (SFR) beantragt werden. Das Fehlen eines bilateralen Abkommens ist eine der bedeutendsten Lücken für russischsprachige Einwanderer in Deutschland.

Ich habe vor dem Brexit in Großbritannien gearbeitet — zählen diese Jahre noch unter der EU-Koordinierung?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Britische Arbeitszeiten vor dem 31. Dezember 2020 (Ende der Brexit-Übergangsphase) sind vollständig durch das EU-UK-Austrittsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) geschützt. Diese Zeiten zählen für die Anrechnung zur Erfüllung der deutschen 5-Jahres-Mindestwartezeit. Britische Zeiten NACH dem 1. Januar 2021 werden durch das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen UK und Deutschland abgedeckt, das ebenfalls Totalisierungsbestimmungen enthält. Praktisch: Sie benötigen eine UK-National-Insurance-Aufzeichnung (beim HMRC anzufordern) zum Nachweis der Beitragszeiten. Der deutsche Rentenantrag enthält einen Abschnitt für ausländische Zeiten — die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kontaktiert die britischen Behörden über die Verbindungsstelle zur Verifizierung.

Ich habe weniger als 5 Jahre in Deutschland und plane abzureisen — kann ich die Beiträge erstatten lassen?

Die Beitragserstattung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 210 SGB VI). Anforderungen: (1) weniger als 60 Monate deutscher Rentenbeiträge (ausländische Zeiten werden für diesen Zweck nicht angerechnet); (2) keine deutsche Rentenversicherungspflicht mehr; (3) mindestens 24 Monate seit Ausscheiden aus dem deutschen System vergangen. Erstattet wird nur der Arbeitnehmeranteil (ca. 9,3% des Bruttogehalts), nicht der Arbeitgeberanteil. Für EU-/EWR-Bürger: Erstattung ist in der Regel NICHT möglich, da die EU-Koordinierungsregeln das Recht auf eine zukünftige anteilige Rente wahren. Für Nicht-EU-Bürger ohne bilaterales Abkommen: Erstattung ist möglich. Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung mit Formular V900 gestellt. Die 24-monatige Wartefrist kann nicht verkürzt werden.

Wie funktioniert die Lebensbescheinigung im Ausland praktisch?

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sendet das Formular Lebensbescheinigung jährlich — üblicherweise im Juni-Juli — an Ihre registrierte Auslandsadresse. Vorgehensweise: (1) Formular ausfüllen; (2) Identität und Unterschrift von einem deutschen Konsulat, Notar oder in manchen Ländern der örtlichen Polizei oder Gemeindebehörde beglaubigen lassen; (3) das unterschriebene Formular innerhalb der Frist (üblicherweise 4–6 Wochen) an die DRV zurücksenden. Nichteinsendung des Formulars führt zur Aussetzung der Rentenzahlungen — nicht zur Streichung, aber die Zahlungen werden eingestellt, bis das Formular eingeht. Innerhalb der EU/des EWR nutzt die DRV zunehmend elektronische Verifizierung über das EESSI-System, was den Papierkram reduziert. Für Nicht-EU-Länder: Das Papierverfahren bleibt bestehen. Bewahren Sie eine Kopie jedes eingereichten Formulars auf. Bei Adresswechsel im Ausland die DRV sofort benachrichtigen — ein an die falsche Adresse gesendetes und nicht zurückgeschicktes Formular löst die Zahlungsaussetzung aus.

Ich habe in zwei EU-Ländern gearbeitet — muss ich in beiden Rente beantragen?

Nein, ein Antrag genügt. Nach EU-Verordnung 883/2004 beantragen Sie die Rente im Land Ihres aktuellen Wohnsitzes oder im Land Ihrer letzten Beschäftigung. Der Antrag löst den Koordinierungsprozess aus: Die empfangende Rentenbehörde kontaktiert alle anderen EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie Beiträge geleistet haben, über die Verbindungsstelle. Jedes Land berechnet dann unabhängig Ihre Rente auf Basis seiner eigenen Beitragszeiten und Regeln (Pro-rata-temporis-Berechnung). Sie erhalten separate Rentenzahlungen von jedem Land — eine einheitliche „EU-Rente" gibt es nicht. Die Bearbeitungszeit variiert: Deutschland benötigt typischerweise 3–6 Monate, andere Länder teils länger. Beantragen Sie mindestens 6 Monate vor Ihrem geplanten Renteneintrittsdatum. Das DRV-Formular R0100 enthält Abschnitte für die gesamte EU-Beschäftigungshistorie.

Quellen

  1. EUR-Lex — Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Europäische Kommission, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32004R0883

  2. Rente im Ausland: EU, EWR und die Schweiz — Deutsche Rentenversicherung, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/ausland.html

  3. Sozialversicherungsabkommen — Deutsche Rentenversicherung, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen_node.html

  4. A1-Bescheinigung für Entsendungen — Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/a1_bescheinigung/a1_bescheinigung.html

  5. Finanzamt Neubrandenburg — Rentenempfänger im Ausland — Finanzamt Neubrandenburg, https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/

  6. Grundfreibetrag 2025 — Bundesministerium der Finanzen, https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/01/Inhalte/Kapitel-2-Fokus/die-wichtigsten-steuerlichen-aenderungen-2025.html

  7. Doppelbesteuerungsabkommen — Bundesministerium der Finanzen, https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_informationen.html

  8. USA-Germany Social Security Agreement — U.S. Social Security Administration, https://www.ssa.gov/international/Agreement_Pamphlets/germany.html

  9. Lebensbescheinigung für Rentenempfänger im Ausland — Deutsche Rentenversicherung, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Rentenzahlung-ins-Ausland/rentenzahlung_ins_ausland.html