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Minijob / Midijob (Übergangsbereich)

Level 1 · BasisDE · 2026 Zahlen
BegriffMinijob / Midijob (Übergangsbereich)
Zuerst lesenBrutto vs. Netto

Ein Minijob ist steuerfrei bezahlte Arbeit mit nur einem reduzierten Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, bis zur Geringfügigkeitsgrenze — 603 €/Monat im Jahr 2026, dynamisch aus dem Mindestlohn berechnet. Ein Midijob liegt im Übergangsbereich, bis 2.000 €/Monat, wo die Beiträge schrittweise ansteigen. Über 2.000 € gilt die volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Warum das wichtig ist

Studierende mit Nebenjob, Zweitverdiener im Haushalt und Neuankömmlinge im ersten deutschen Job starten oft in einem dieser beiden Bereiche, bevor sie in eine reguläre Beschäftigung wechseln. Wenn du eine Bereichsgrenze überschreitest, ändern sich die geltenden Regeln für den ganzen Monat — nicht nur für die Euro über der Grenze. An der Minijob-Grenze selbst gibt es keinen gleitenden Übergang, nur innerhalb des Übergangsbereichs. Ein Minijob hat außerdem ein ungewöhnliches Rentenprofil: Du bist automatisch von der Rentenversicherungspflicht erfasst, kannst aber eine Befreiung beantragen, die den kleinen Arbeitnehmerbeitrag entfallen lässt — und damit auch den größten Teil des weiteren Rentenaufbaus aus diesem Job.

Die Bereiche, 2026

BereichMonatsverdienst (2026)EinkommensteuerArbeitnehmeranteil SozialversicherungRentenaufbau
Minijobbis 603 €keine einbehalten3,6-Prozentpunkte-Aufstockung standardmäßig; entfällt bei beantragter BefreiungAufbau auf dem niedrigen Lohn, solange die Aufstockung gezahlt wird; minimal nach beantragter Befreiung
Midijob (Übergangsbereich)603,01–2.000 €normal, nach Steuerklassesteigt schrittweise von nahe dem Minijob-Satz bis zum Normalsatzvollständig, nach tatsächlichem Bruttolohn
Reguläre Beschäftigungüber 2.000 €normal, nach SteuerklasseNormalsatz (Teil des kombinierten Arbeitnehmeranteils von rund 20 % über Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)vollständig

Die Minijob-Grenze ist keine feste, jährlich gesetzlich festgelegte Zahl — sie wird berechnet als Mindestlohn x 130 / 3, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro (§8 SGB IV). Beim Mindestlohn 2026 von 13,90 €/Stunde ergibt diese Formel 13,90 x 130 / 3 = 602,33, aufgerundet auf 603 €/Monat (7.236 €/Jahr) [1][2]. Die Obergrenze des Übergangsbereichs ist dagegen eine feste Zahl in §20 SGB IV und liegt seit Januar 2023 unverändert bei 2.000 €/Monat [3].

Beispielrechnung

Ein Teilzeitjob mit 580 €/Monat liegt im Minijob-Bereich: Es wird keine Einkommensteuer einbehalten, der Arbeitgeber zahlt seine eigenen Pauschalbeiträge unabhängig davon — und sofern du nicht aktiv die Rentenaufstockung behältst statt die übliche Befreiung zu beantragen, trägt der Job kaum etwas zu deinem künftigen Rentenanspruch bei. Derselbe Job mit 620 €/Monat rutscht in den Übergangsbereich: Einkommensteuer wird jetzt nach deiner Steuerklasse fällig, und Sozialversicherungsbeiträge werden vom Lohn abgezogen — zu einem Satz, der nahe 603 € niedrig beginnt und bis 2.000 € auf den vollen Satz ansteigt. Dafür zählt jeder verdiente Euro voll für deinen Rentenanspruch, anders als beim befreiten Minijob.

Teste dich selbst

Der Monatslohn eines Arbeitnehmers steigt vom Minijob-Bereich in den Übergangsbereich. Was ändert sich?

Wie wird die Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) jedes Jahr festgelegt?

Welche dieser Aussagen zur Rentenversicherung im Minijob sind richtig? Wähle alle zutreffenden Antworten.

Ist die Obergrenze des Übergangsbereichs wie die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt?

Quellen

  1. Minijob-Zentrale — Minijob 2026: neue Verdienstgrenze von 603 Euro/Monat (7.236 Euro/Jahr), berechnet aus dem Mindestlohn, https://magazin.minijob-zentrale.de/neue-verdienstgrenze-2026/ (2026)
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro, https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/mindestlohn-steigt-zum-ersten-januar-2026.html (2025)
  3. § 8 SGB IV und § 20 SGB IV (gesetze-im-internet.de) — Formel für die Geringfügigkeitsgrenze (Mindestlohn x 130 / 3, aufgerundet) und Obergrenze des Übergangsbereichs von 2.000 Euro, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__20.html
  4. Deutsche Rentenversicherung — Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bleibt 2026 unverändert bei 18,6 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je 9,3 %; Minijob-Arbeitgeberpauschale 15 %, Arbeitnehmer-Aufstockung 3,6 Prozentpunkte), https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-archiv/2025/2025-12-18-rv-aenderungen-2026.html (2025)