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Kapitalertragsteuer / Sparerpauschbetrag

Level 2 · FundamentDE · 2026 Zahlen
BegriffKapitalertragsteuer / Sparerpauschbetrag
Zuerst lesenProzentrechnung
Nicht verwechseln mitMitarbeiteraktien (RSU/ESPP)

Die Kapitalertragsteuer ist die Steuer, die Deutschland auf Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen erhebt — Aktien, ETFs, Anleihen — sowie auf Dividenden und Zinsen. Der Steuerabzug an der Quelle heißt Kapitalertragsteuer: pauschal 25 % plus Solidaritätszuschlag, wobei die ersten 1.000 € pro Person und Jahr durch den Sparerpauschbetrag steuerfrei bleiben.

Warum das wichtig ist

Die meisten Einkünfte in Deutschland werden progressiv besteuert, aber Kapitaleinkünfte laufen auf einer eigenen, pauschalen Spur — ein Prozentsatz (siehe Prozentrechnung), der unabhängig vom Einkommen der jeweiligen Person einheitlich gilt. Wer ein Depot hält, begegnet dieser Steuer in dem Moment, in dem die Bank eine Dividende auszahlt oder ein Verkauf abgerechnet wird: Der Abzug erfolgt automatisch, bevor das Geld auf dem Konto ankommt. Das Verständnis des Pauschalmechanismus bereitet auch auf den schwierigeren Fall vor — Mitarbeiteraktien (RSU/ESPP), bei denen dieselbe Wertsteigerung je nach Zeitpunkt auf zwei unterschiedliche Steuerregime aufgeteilt werden kann.

Beispielrechnungen

1. ETF-Anteile mit Gewinn verkaufen. Ein Anleger verkauft ETF-Anteile mit einem Gewinn von 1.500 € in einem Steuerjahr und hat keine weiteren Kapitalerträge angegeben. Der Sparerpauschbetrag schützt die ersten 1.000 €, sodass 500 € steuerpflichtig bleiben. Steuer fällig: 500 € x 25 % = 125 €, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf diesen Betrag (125 € x 5,5 % = 6,88 €), macht insgesamt 131,88 € — ein effektiver Satz von 26,375 % auf den steuerpflichtigen Anteil.

2. Der Freibetrag verdoppelt sich für Ehepaare. Der Sparerpauschbetrag gilt pro Person, und Ehepartner, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen, kombinieren ihre Freibeträge.

SteuerstatusJährlicher Freibetrag3.000 € Gewinn — steuerpflichtiger BetragSteuer bei 26,375 %
Alleinstehend1.000 €2.000 €527,50 €
Verheiratet, gemeinsamer Antrag2.000 €1.000 €263,75 €

Der Mechanismus ändert sich zwischen den beiden Zeilen nicht — nur die Größe des steuerfreien Anteils.

Nicht verwechseln mit

Mitarbeiteraktien (RSU/ESPP) werden zum Zeitpunkt der Zuteilung an eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer nicht nach diesem Pauschalregime besteuert. Wenn Aktien im Rahmen eines betrieblichen Plans vesten oder verbilligt erworben werden, gilt der erhaltene Wert als gewöhnliches Arbeitseinkommen — er wird dem Gehalt hinzugerechnet, mit dem progressiven Einkommensteuersatz der Person (bis zu 45 %) besteuert und über den Lohnsteuerabzug abgeführt, nicht mit dem Pauschalsatz von 25 %. Die Kapitalertragsteuer greift erst danach, für die Wertsteigerung zwischen diesem Vesting- oder Kaufpreis und dem Preis, zu dem die Aktien schließlich verkauft werden. Wer die beiden verwechselt, riskiert einen zu niedrigen Steuerabzug: Wer annimmt, der gesamte Gewinn falle unter den 25-%-Satz, kann die Steuerlast auf den Vergütungsanteil deutlich unterschätzen.

Teste dich selbst

Eine alleinstehende Person verkauft ETF-Anteile mit einem Gewinn von 1.500 € in einem Steuerjahr, ohne weitere Kapitalerträge und ohne Freistellungsauftrag-Ausnahmen. Wie viel Steuer ist unter Anwendung des 1.000-€-Sparerpauschbetrags und des 25-%-Kapitalertragsteuersatzes plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (zusammen 26,375 %) in Euro fällig?

Ein Ehepaar stellt einen gemeinsamen Freistellungsauftrag und hat im Jahr insgesamt 3.000 € Kapitalgewinne. Welche Aussage beschreibt die fällige Steuer korrekt?

Die Restricted Stock Units (RSUs) einer Angestellten vesten, und die Aktien sind in diesem Moment 10.000 € wert. Sechs Monate später verkauft sie sie für 12.000 €. Wie wird das besteuert?

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG) §20 Abs. 9 — Sparer-Pauschbetrag (1.000 € / 2.000 € Freibetrag pro Jahr, unverändert für 2026), Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html (2026)
  2. Einkommensteuergesetz (EStG) §43a — Bemessung der Kapitalertragsteuer (25 % Pauschalsatz plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer), Bundesministerium der Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43a.html (2026)