Verlustvortrag
Ein Verlustvortrag bewahrt anerkannte negative Einkünfte, die im Verlustjahr nicht genutzt oder rückgetragen wurden, und zieht sie in späteren Steuerjahren von qualifizierendem Einkommen ab. Er mindert die künftige Bemessungsgrundlage, nicht die Steuer Euro für Euro. Deutschland kennt getrennte Beschränkungen für unterschiedliche Verlustkategorien, sodass nicht jede Ausgabe oder jeder Anlageverlust in den allgemeinen Verlustvortrag eingeht [1].
Warum das wichtig ist
Einnahmen und absetzbare Kosten fallen oft in unterschiedlichen Jahren an. Ein Gründer hat möglicherweise Geschäftskosten, bevor Umsatz entsteht. Wer ein anerkanntes Zweitstudium absolviert, hat unter Umständen Werbungskosten für die Ausbildung, bevor die Arbeit beginnt. Der Verlustvortrag verhindert, dass ein anerkannter Steuerverlust verloren geht, nur weil das zugehörige Einkommen später entsteht.
Der schwierige Teil ist nicht die Subtraktion. Es geht darum, zu entscheiden, ob ein Betrag absetzbar ist, zu welcher Einkunftsart er gehört, ob er zuerst mit Einkommen im selben Jahr verrechnet wird und ob eine besondere Verlustbeschränkung die allgemeine Regel verdrängt.
Der allgemeine Ablauf
Für die deutsche Einkommensteuer gilt vereinfacht folgende Reihenfolge:
- positive und negative Einkünfte nach den Regeln jeder Einkunftsart berechnen;
- zulässige Verlustverrechnungen im selben Jahr anwenden;
- den gesetzlichen Verlustrücktrag anwenden, sofern er nicht ausgeschlossen oder wirksam widerrufen ist;
- einen verbleibenden Verlustvortrag in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid feststellen;
- den festgestellten Betrag in späteren Jahren im Rahmen der geltenden Grenzen von qualifizierendem Einkommen abziehen [1].
Für 2026 erlaubt § 10d EStG, den allgemeinen Verlustvortrag ohne die prozentuale Beschränkung mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis zu 1 Million € zu verrechnen. Oberhalb dieser Schwelle können bis zu 70 % des übersteigenden Betrags verrechnet werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten liegt die unbeschränkte Schwelle bei 2 Millionen €. Für den Verlustrücktrag gelten eigene Grenzen für 2026, er reicht in die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurück [1]. Diese hohen Schwellen schränken einen gewöhnlichen Haushalt selten ein, die Regeln nach Einkunftsart aber schon.
Durchgerechnetes Beispiel
Angenommen, das Finanzamt stellt Ende 2026 einen allgemeinen Verlustvortrag von 18.000 € fest. Es gibt keine verbleibende Rücktragsmöglichkeit. 2027 hat die Person vor dem Verlustabzug ein qualifizierendes Gesamteinkommen von 50.000 €.
50.000 € - 18.000 € = 32.000 €
Der Verlustvortrag senkt die maßgebliche Einkommensbasis vor weiteren Abzügen in der Steuerberechnung auf 32.000 €. Er führt nicht zu einer Erstattung von 18.000 €. Die steuerliche Wirkung hängt vom Grenzsteuersatz und dem Rest der Veranlagung 2027 ab.
Stünden nur 10.000 € qualifizierendes Einkommen zur Verfügung, könnten 10.000 € verrechnet werden, und die verbleibenden 8.000 € würden weiter vorgetragen, sofern keine besondere Beschränkung das Ergebnis ändert.
Drei Töpfe, die nicht vermischt werden sollten
| Betrag, der als „Verlust" bezeichnet wird | Typische Behandlung | Häufigste Falle |
|---|---|---|
| Allgemeine negative Einkünfte nach § 10d | Kann nach zulässigen Verrechnungen in den allgemeinen Verlustrücktrag oder -vortrag eingehen | Eine Ausgabe muss zunächst innerhalb einer Einkunftsart qualifizieren |
| Kapitalanlageverlust nach § 20 | Bleibt im System der Kapitaleinkünfte; Verluste aus Aktienverkäufen sind auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt | Der Verlusttopf eines Brokers ist nicht der allgemeine Verlustvortrag nach § 10d [2] |
| Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses | Gelten in der Regel als Sonderausgaben, nach dem Recht von 2026 auf 6.000 € pro Jahr begrenzt | Sonderausgaben können nicht den Verlust bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzeugen, den viele Studierende erwarten [3] |
Ausbildungskosten können Werbungskosten sein, wenn die Person zuvor eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die gesetzliche Definition und der Bezug zur künftigen steuerpflichtigen Tätigkeit sind entscheidend [3][4]. „Ausbildungskosten von Studierenden erzeugen immer einen Verlustvortrag" ist daher falsch.
Was du im Bescheid prüfen solltest
Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest. Bewahre den Verlustfeststellungsbescheid auf und vergleiche seinen Endbetrag mit dem Anfangsbetrag des nächsten Jahres. Ein Steuerbescheid mit Einkommen null und ein Verlustfeststellungsbescheid beantworten unterschiedliche Fragen.
Eine professionelle steuerliche Prüfung ist angemessen, wenn Verluste aus selbständiger Tätigkeit, Personengesellschaften, ausländischen Einkünften, Vermietung, Verlustbescheinigungen mehrerer Broker, beschränkter Steuerpflicht oder im Ausland abgeschlossener Ausbildung entstehen. Fristen und die Bestandskraft von Bescheiden können darüber entscheiden, ob ein Verlust noch geltend gemacht werden kann, selbst wenn die zugrunde liegende Ausgabe dem Grunde nach qualifiziert hätte.
Dies ist allgemeine Bildung, keine Steuerberatung. Die Zahlen und Regeln oben beschreiben die deutsche Rechtslage für 2026.
Teste dich selbst
Eine steuerpflichtige Person hat einen festgestellten allgemeinen Verlustvortrag von 18.000 € und erzielt später ein qualifizierendes Gesamteinkommen von 50.000 €. Ohne Berücksichtigung anderer Abzüge und Beschränkungen: Welches Einkommen verbleibt nach Verrechnung des Verlusts, in Euro?
Was stellt ein Verlustvortrag von 10.000 € normalerweise dar?
Ein Broker verbucht einen Verlust aus dem Verkauf von Aktien. Welche Behandlung ist in der Regel maßgeblich?
Ein Vollzeitstudent zahlt Kosten für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses und hat zuvor keine abgeschlossene Berufsausbildung. Welche Aussage trifft nach den deutschen Regeln von 2026 am ehesten zu?
Quellen
- Bundesministerium der Justiz — Einkommensteuergesetz, § 10d Verlustabzug, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html (abgerufen 2026)
- Bundesministerium der Justiz — Einkommensteuergesetz, § 20 Abs. 6 Beschränkung der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html (abgerufen 2026)
- Bundesministerium der Justiz — Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 1 Nr. 7 Sonderausgaben für Ausbildung, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html (abgerufen 2026)
- Bundesministerium der Justiz — Einkommensteuergesetz, § 9 Abs. 6 Berufsausbildungs- und Studienkosten, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html (abgerufen 2026)