Zum Hauptinhalt springen

Bedürftigkeitsprüfung / Schonvermögen

Level 1 · BasisDE · 2026 Zahlen
BegriffBedürftigkeitsprüfung / Schonvermögen
Zuerst lesenBrutto vs. Netto

Eine bedürftigkeitsgeprüfte Leistung wird erst ausgezahlt, wenn eine Bedürftigkeitsprüfung bestätigt, dass das eigene Einkommen eines Haushalts – und oft auch sein Vermögen – unter einer festgelegten Grenze liegt. Bürgergeld, Grundsicherung und BAföG prüfen sowohl Einkommen als auch Vermögen; Wohngeld prüft nur das Einkommen. Vermögen unterhalb des Schonvermögens zählt nicht gegen die antragstellende Person.

Warum das wichtig ist

Zwei unterschiedliche Prüfungen entscheiden über den Anspruch, und sie funktionieren unterschiedlich. Eine Einkommensprüfung schaut auf das, was monatlich hereinkommt – Gehalt, Rente, Unterhaltszahlungen. Eine Vermögensprüfung schaut auf das, was bereits gespart ist – Bankguthaben, Wertpapiere, manchmal ein Auto oder eine zweite Immobilie. Eine Leistung kann die eine Prüfung nicht bestehen und die andere schon.

Das ist relevant für alle mit bescheidenen Ersparnissen: Das Schonvermögen bedeutet, dass Geld unterhalb der geschützten Grenze unangetastet bleibt. Ein kleines Nebeneinkommen oder ein bescheidener Notgroschen schließt einen Haushalt nicht automatisch aus – entscheidend ist die Höhe, nicht die bloße Existenz von Ersparnissen oder Zusatzeinkommen.

Wie die Prüfung funktioniert

LeistungEinkommensprüfungVermögensprüfungAnmerkungen
Bürgergeld / GrundsicherungsgeldJaJa, oberhalb des SchonvermögensMit der Reform 2026 wurde das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt; die bisherige Karenzzeit für Vermögen im ersten Jahr entfällt, und die geschützte Grenze richtet sich jetzt nach dem Alter der antragstellenden Person [1]
WohngeldJaNein, im RegelfallBasiert auf Haushaltseinkommen, Miete und Haushaltsgröße; keine gesonderte Vermögensprüfung unter den regulären Regeln [2]
BAföGJa (eigenes und, in den meisten Fällen, elterliches Einkommen)Ja, oberhalb eines festen FreibetragsEigenes Vermögen oberhalb des Freibetrags wird angerechnet; elterliches Vermögen ist für die Berechnung nicht relevant [3]

Der Mechanismus ist bei allen Leistungen derselbe, auch wenn sich die Grenzen unterscheiden: Vermögen bis zur Freibetragsgrenze ist vollständig geschützt; nur der Betrag darüber mindert oder verrechnet die Leistung. Ein angemessen genutztes Auto und, im Kontext der Sozialleistungen, ein selbstgenutztes Eigenheim angemessener Größe sind unabhängig vom Wert generell vom Vermögen ausgenommen [1].

Rechenbeispiel

Eine Person, die BAföG bezieht, ist 26 Jahre alt und hat 20.000 € Ersparnisse. Der geltende Vermögensfreibetrag für Antragstellende unter 30 Jahren liegt bei 15.000 € (2026) [3]. Nur die 5.000 € oberhalb des Freibetrags zählen: Sie werden über den 12-monatigen Bewilligungszeitraum verteilt und mindern die monatliche Zahlung um rund 417 €. Die ersten 15.000 € bleiben vollständig geschützt – derselbe Betrag, gespart von einer 35-jährigen Person mit einem Freibetrag von 45.000 €, würde nichts mindern [3].

Dieselbe Logik – zuerst der Freibetrag, nur der Überschuss zählt – gilt auch für Bürgergeld und Grundsicherung, wobei die aktuelle Freibetragshöhe vom Alter der antragstellenden Person abhängt und sich die konkreten Regeln mit der Reform 2026 geändert haben.

Teste dich selbst

Was prüft eine Bedürftigkeitsprüfung, bevor eine Leistung bewilligt wird?

Was bedeutet Schonvermögen im Zusammenhang mit einer bedürftigkeitsgeprüften Leistung?

Bei welchen dieser Leistungen gelten nach den Standardregeln sowohl eine Einkommensprüfung als auch eine Vermögensprüfung? (wähle alle zutreffenden Antworten)

Eine BAföG-Antragstellerin hat 20.000 € Ersparnisse. Der für sie geltende Vermögensfreibetrag beträgt 15.000 €. Wie viele Euro zählen als überschüssiges Vermögen, das die Leistung mindern kann?

Quellen

  1. Bundesagentur für Arbeit — Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab, https://www.arbeitsagentur.de/grundsicherung-loest-buergergeld-ab (2026)
  2. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen — Wohngeldgesetz (WoGG), Grundlage: Haushaltseinkommen, https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/ (2026)
  3. Bundesministerium für Bildung, Forschung und Raumfahrt — BAföG, § 29 Freibeträge vom Vermögen, https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/rechtsgrundlagen/allgemeine-verwaltungsvorschriften-zum-bafoeg-bafoeg-vwv/abschnitt-v-vermoegensanrechnung/zu-29-freibetraege-vom-vermoegen/zu-29-freibetraege-vom-vermoegen_node.html (2026)