Unverfallbarkeit
Unverfallbarkeit bedeutet, dass ein Anspruch aus der betrieblichen Altersvorsorge über das Ende der Beschäftigung hinaus bestehen bleibt. In Deutschland entsteht die Unverfallbarkeit bei arbeitnehmerfinanzierter Entgeltumwandlung sofort, bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen erst nach den gesetzlichen Alters- und Wartezeitbedingungen. Versorgungsordnungen können großzügiger sein, und für Zusagen nach älterem Recht können Übergangsregelungen gelten [1].
Warum es wichtig ist
Ein Kontoauszug allein beantwortet nicht die Frage „Was bleibt mir?“ Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmerbeiträge, Garantien, projizierte künftige Beiträge und Versicherungswerte können einen unterschiedlichen Status haben. Unverfallbarkeit sichert einen bereits erdienten Anspruch; sie verspricht weder die Übertragbarkeit in die Versorgungsordnung des nächsten Arbeitgebers noch den weiteren Erwerb künftiger Ansprüche.
Die gesetzliche Grundlage 2026
Bei einer aktuellen arbeitgeberfinanzierten Zusage schützt § 1b BetrAVG den Anspruch grundsätzlich, wenn die Beschäftigung nach Vollendung des 21. Lebensjahrs endet und die Zusage seit mindestens drei Jahren besteht. Ansprüche aus Entgeltumwandlung sind von Beginn an gesetzlich unverfallbar. Für ältere Zusagen können abweichende Alters- und Wartezeitgrenzen aus Übergangsregelungen gelten [1][2].
Durchgerechnete Zeitleiste mit Beträgen
Nehmen wir an, eine aktuelle Zusage beginnt am 1. Juli 2023 für eine Arbeitnehmerin, die bereits über 21 Jahre alt ist. Eine Austrittsbescheinigung im Juni 2026 zeigt drei unterschiedliche Zahlen:
- 4.800 € aus Entgeltumwandlung: Dieser arbeitnehmerfinanzierte Anspruch ist von Beginn an gesetzlich unverfallbar;
- 3.600 € aus arbeitgeberfinanzierter Anwartschaft: Nach der vereinfachten aktuellen Regel erfüllt ein Austritt am 29. Juni 2026 die vollen drei Jahre noch nicht, während ein Austritt am oder nach dem 1. Juli 2026 die Wartezeit erfüllt;
- 18.000 € prognostizierter Wert für 2035: Diese Prognose setzt eine künftige Beschäftigung und weitere Beiträge voraus, sodass die Unverfallbarkeit die gesamte Prognose nicht zu einem heute schon erdienten Anspruch macht.
Endet die Beschäftigung am 1. Juli 2026, sind im Beispiel 8.400 € an erdienten arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierten Beträgen als geschützt einzustufen, nicht 18.000 €. Der genau erhaltene Anspruch kann von den gezahlten Beiträgen abweichen, weil Zusageart, Versorgungsformel, Kosten, Garantien und großzügigere Versorgungsordnungen weiterhin maßgeblich sind.
Dieses Beispiel geht von der aktuellen Regel aus und wendet keine Übergangsregelungen für ältere Zusagen an. Die schriftliche Austrittsberechnung des Versorgungsträgers – nicht die Darstellung in der jüngsten Jahresmitteilung – zeigt, was tatsächlich bleibt.
Fragen zur Austrittsbescheinigung
- Welcher Teil wurde durch Entgeltumwandlung, durch Arbeitgebermittel oder durch beides finanziert?
- Welcher Betrag ist bereits unverfallbar, und nach welcher Regel?
- Bleibt der Anspruch beim bisherigen Versorgungsträger, wird er übertragen, oder ist eine private Fortführung möglich?
- Welche Garantien, Kosten, Hinterbliebenenleistungen und künftigen Anpassungen bleiben bestehen?
Teste dich selbst
Was stellt die Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge sicher?
Wie wird ein durch Entgeltumwandlung finanzierter Anspruch nach der Grundlage 2026 in der Regel behandelt?
Eine aktuelle arbeitgeberfinanzierte Zusage besteht seit drei Jahren, und die Arbeitnehmerin ist über 21 Jahre alt. Worauf deutet das üblicherweise hin?
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz — Betriebsrentengesetz, § 1b Unverfallbarkeit, https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__1b.html (Zugriff 2026)
- Bundesministerium der Justiz — Betriebsrentengesetz, § 30f Übergangsregelungen zur Unverfallbarkeit, https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__30f.html (Zugriff 2026)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Betriebliche Altersversorgung, https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Betriebliche-Altersversorgung/betriebliche-altersversorgung.html (Zugriff 2026)